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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Für alle Verträge im Rahmen unseres Liefer- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind mit den Vertragspartnern von AKRUS – falls keine Sondervereinbarungen getroffen sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich.

II. Umfang der Lieferungen und Leistungen, Angebot und Annahme

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, können grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil werden.

2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

3. Angaben über Maße, Gewicht, Farbe, Material und Ausstattung in unseren Katalogen und sonstigen Darstellungen sind nur annähernd, soweit sie in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert bezeichnet werden. Änderungen infolge technischer Weiterentwicklung kann der Besteller nicht ablehnen.

III. Preis

Die Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung und Transport ab Werk.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor bis zur vollständigen Zahlung des Preises sowie der Erfüllung aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug kommt.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Gegenstände zu branchenüblichen Bedingungen und im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen oder sie mit anderen beweglichen Sachen zu verbinden. Solange der Besteller unsere Forderungen noch nicht beglichen hat, tritt er mit dem Verkauf seine Forderungen und Rechte gegen seine Abnehmer an uns ab. Er hat dafür zu sorgen, dass das Eigentum des Lieferers als solches nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der gegebenenfalls verkauften oder verarbeiteten Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe, höchstens jedoch bis 120 % der Forderungen des Lieferers an diesen ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Besteller hat dem Lieferer den Abnehmer zu benennen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns jeden Eingriff von dritter Seite in unser Eigentum unverzüglich anzuzeigen. Solange unsererseits noch fällige Forderungen gegen den Besteller bestehen, darf er unser Eigentum weder verpfänden, noch übereignen, oder in anderer unerlaubter Weise darüber verfügen. Er hat alles zu tun und zu veranlassen, bzw. zu unterlassen, um unser Eigentum zu schützen und zu erhalten.

4. Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in tadellosem Zustand zu erhalten und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Auf Anforderung hat er dem Lieferer die Versicherung nachzuweisen. Einen etwaigen Schadensfall muss der Besteller dem Lieferer unverzüglich anzeigen. Die ihm aus dem Schadensfall erwachsenden Ansprüche gegen den Versicherer oder Dritte tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen, Einstellung der Zahlung oder einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware an den Lieferer herauszugeben. Etwaige Kosten fallen dem Besteller zur Last. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu angemessenem Preis freihändig zu verkaufen oder selbst zu übernehmen.

5. Auf Verlangen des Bestellers gibt der Lieferer Sicherungsrechte frei, soweit deren Werte unsere Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigen.

6. Von der Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, einer Pfändung oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, hat der Besteller den Lieferer sofort schriftlich zu benachrichtigen. Er muss seine Gläubiger oder die Dritten auf das Vorbehaltseigentum des Lieferers hinweisen. Die dem Lieferer entstehenden Kosten für Interventionen gegen Zugriffe Dritter hat der Besteller zu tragen.

7. Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an den die Ware geliefert wird, zur Wirksamkeit des vorbehandelten Eigentumsvorbehaltes oder der Abtretung bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller den Lieferer darauf hinzuweisen, und solche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Kommen an diesem Ort, an den die Ware geliefert wird, Eigentumsvorbehalt und die sonst vorbehandelten Rechte nicht in Betracht, so hat der Besteller auf seine Kosten alles Nötige zu tun, um dem Lieferer die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.8. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

V. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind netto 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Ist anderes gesondert vereinbart, hat die Zahlung am vereinbarten Fälligkeitstag spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.

2. Für Sonderanfertigungen und von uns unbekannten Bestellern können wir Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit verlangen.

3. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf unsere fristgerechte Mahnung nicht zahlt. Der Besteller kommt unabhängig davon in Verzug, wenn er nicht an einem gesondert vereinbarten Zahlungstag zahlt. Die gesetzliche Regelung, nach der ein Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB zu berechnen.5. Ist der Besteller in Verzug, oder werden uns Umstände bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, dann können wir wahlweise entweder Sofortzahlung aller bestehenden Forderungen oder Sicherheiten verlangen, oder vom Vertag zurücktreten. Pflichten unsererseits auf weitere Lieferungen bestehen nur, wenn deren Zahlung abgesichert /erfolgt ist. 6. Der Schuldner darf fällige Zahlungen weder zurückhalten, noch mit nicht fälligen oder nicht anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

VI. Frist für Lieferung oder Leistungen

1. Die Lieferzeit ist nicht tagesgenau. Sie wird durch den Lieferer in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt. 2. Für Schadensersatzanforderungen wegen Lieferverzögerung ist die Haftung ausgeschlossen.3. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir für die Dauer des Verzuges von unserer Lieferpflicht frei. Die Abnahmeverpflichtung des Bestellers bleibt bestehen.

4. Kann der Lieferer die Frist für Lieferungen oder Leistungen wegen Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder wegen des Eintritts unvorhersehbarer Hindernisse nicht einhalten, so wird die Frist angemessen verlängert, ohne dass es dafür der Genehmigung des Bestellers bedarf. Solche Ereignisse berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Versand und Gefahrenübergang

1. Jede Sendung reist ab unserem Hause in Elmshorn auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das Transportrisiko geht mit Übergabe der Ware auf das Transportmittel auf den Besteller über. Dieser Gefahrenübergang gilt auch in Fällen höherer Gewalt und anderen unvermeidbaren Ereignissen oder Eingriffen.Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers.

2. Wenn auf Anforderung des Bestellers ein Angebot über die Transportkosten zum Bestimmungsort abgegeben wird, schließt der Lieferer für den Transport eine angemessene Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab.3. Etwaige Beschädigungen oder Fehlmengen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich nachzuweisen.

VII. Verkaufsunterlagen

1. Unsere Verkaufsunterlagen, Kataloge, Prospekte, oder Preislisten bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns urheberrechtliche Verwertungsmöglichkeiten uneingeschränkt vor.

2. Diese dürfen ohne unsere Einwilligung unbefugten Personen oder Konkurrenzfirmen nicht, auch nicht auszugsweise, zugänglich gemacht werden.

3. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer vom Besteller beauftragten und bezahlten Entwicklung entstanden sind, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Verwendung dieser Unterlagen mit der Folge einer Schädigung unserer Interessen berechtigt uns, Schadensersatz zu fordern.

4. Eine Verantwortung für etwaige Folgen, die sich aus Druckfehlern oder anderen Irrtümern ergeben sollten, übernehmen wir nur, wenn uns Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

IX. Sonderanfertigungen

1. Der Besteller verpflichtet sich schon mit der Bestellung unbedingt zur Abnahme und Zahlung der Sonderfertigungen. Für Unklarheiten in der Bestellung haftet der Besteller. Besonders angefertigte Artikel werden nicht zurückgenommen.

2. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob uns überlassene Muster, Zeichnungen o.ä. besonderen Schutzrechten unterliegen.

X. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung. Diese Verjährungsfrist gilt ebenfalls für etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche, auch wegen Folgeschäden und mittelbarer Schäden, einschließlich solcher Ansprüche, die auf Verschulden bei Vertragsschluss und positiver Vertragsverletzung beruhen.Wenn aufgrund individueller Vereinbarung eine längere Gewährleistungsfrist besteht, gilt vorstehender Satz 2 entsprechend.

2. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind vom Besteller unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich, notfalls fernschriftlich zu rügen. Der Fehler ist exakt zu beschreiben. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

3. Ist die Beanstandung begründet, wird unter Ausschluss weitergehender Rechte nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder gegen Rückgabe der fehlerhaften Stücke oder Teile kostenlos und frachtfrei Ersatz geliefert.

4. Eventuell notwendig werdende Austauschaktionen oder Nachbesserungsarbeiten sind vom Kundendienst des Händlers durchzuführen. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen sind die erforderlichen Maßnahmen mit dem Lieferer abzustimmen.

5. Schadensersatzansprüche des Händlers, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verletzung von Beratungspflichten, wegen Mängelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder dessen Erfüllungsgehilfen.

6. Für Mängel und Störungen, die durch chemische, magnetische, elektrische oder andere äußere Einwirkungen hervorgerufen werden, haftet der Lieferer nicht, es sei denn, dass ihn ein Verschulden hieran trifft.

7. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

8. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 1, Satz 2 und Ziffer 5. gelten nicht, sofern das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fährlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

10. Die Ziffern 1. bis 9. gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen, oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte, die nicht Bestandteil des Vertrages werden, in seinen übrigen Teilen verbindlich. Es gilt dann eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gültige Bestimmung als vereinbart. Eine Geltungsausnahme besteht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Elmshorn als Hauptsitz und Niederlassung des Lieferers.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht nach HGB und BGB. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs, auch wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat.